Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen des Fiskus aus der Erbschaftsteuer in Deutschland rund 9,23 Milliarden Euro. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erbschaftssteuer nur auf Vermögenswerte anfällt, welche über die Steuerfreibeträge hinausgehen. Wenn man dies noch berücksichtigt, kann man sich erst eine vage Vorstellung davon machen, welche riesigen Vermögenswerte jährlich in Deutschland vererbt werden.
Grundsätzlich gilt für den Erwerb durch einen Erbfall, dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, sobald der Nachlasswert über die anzusetzenden Freibeträge hinaus geht. Dabei hat das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und dem Erben besteht, Auswirkungen darauf, wie hoch die Freibeträge ausfallen. Die aktuellen Erbschaftssteuerfreibeträge sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Steuerklasse | Personen | Freibetrag |
1 | Ehepartner | 500.000 € |
1 | Kinder, Stiefkinder, Enkel (sofern deren Eltern schon verstorben sind) | 400.000 € |
1 | Alle Enkel (sofern deren Eltern noch leben) | 200.000 € |
1 | Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | 100.000 € |
2 | Eltern und Großeltern (Zuwendung unter Lebenden) | 20.000 € |
2 | Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedener Ehepartner | 20.000 € |
3 | Alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger | 20.000 € |
Sämtliche Vermögenswerte, die unter diesen Freibeträgen liegen, müssen nicht versteuert werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie sich die Erbschaftssteuerfreibeträge bei Kindern aus sogenannten „Patchwork-Familien“ gestalten, da heute ja eine Vielzahl an Kindern mit dem neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils aufwachsen. Hierbei ist zu beachten, dass Stiefkinder in erbrechtlicher Hinsicht den leiblichen Kindern bzw. Adoptivkindern nicht gleichgestellt sind. Stiefkinder sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Sollen diese im Rahmen des Erbes bedacht werden, muss zwingend zu ihren Gunsten eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden. Komplett anders hingegen werden Stiefkinder in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht behandelt: Das Stiefkind ist überraschenderweise nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) den leiblichen Kind gleichgestellt, wenn es vom Stiefvater oder der Stiefmutter erbt. Das Stiefkind gehört hiernach zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Es ist ein Steuerfreibetrag von 400.000 € zu berücksichtigen.
Eine weitere Besonderheit im Erbschaftssteuerrecht gilt hinsichtlich der Enkel eines Erblassers. Solange der Elternteil des Enkels noch lebt, der Abkömmling des Erblassers ist, ist beim Enkel ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 200.000 € zu berücksichtigen. Wenn aber der Elternteil, der der Abkömmling des Erblassers ist, bereits verstorben ist, so kommt der Enkel in den Genuss eines Steuerfreibetrages in Höhe von 400.000 €.
Da die Lebenserwartung hierzulande immer mehr gestiegen ist, hatten nicht wenige Erblasser zu Lebzeiten auch das Glück, Urenkel zu haben. Auch hier stellt sich die Frage, wie die Urenkel im Hinblick auf die Erbschaftssteuerfreibeträge zu behandeln sind. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen haben Urenkel nach ihren verstorbenen Urgroßeltern im Gegensatz zu den Enkeln lediglich einen Freibetrag von 100.000 €, da nach Auffassung des Gerichts Urenkel Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.
Wer bislang den Weg zum Standesamt gescheut hat, der sollte bedenken, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht durchaus auch massive Nachteile im Vergleich zu Ehegatten haben. Nach dem Gesetzgeber werden Erwerbe von Vermögen von Todes wegen durch den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dem Erwerb unter völlig Fremden gleichgestellt:
So liegt der persönliche Freibetrag bei lediglich 20.000 EUR, wohingegen Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR beanspruchen können.
Der besondere Versorgungsfreibetrag von maximal 256.000 EUR steht nur Ehegatten zu, nicht jedoch den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Die Steuersätze sind in der Steuerklasse III, welche für eheähnliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist, deutlich höher als in der Steuerklasse I, die für Ehegatten gilt.