RA Thomas Domsz

Erbschaftssteuerfreibeträge

Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen des Fiskus aus der Erbschaftsteuer in Deutschland rund 9,23 Milliarden Euro. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erbschaftssteuer nur auf Vermögenswerte anfällt, welche über die Steuerfreibeträge hinausgehen. Wenn man dies noch berücksichtigt, kann man sich erst eine vage Vorstellung davon machen, welche riesigen Vermögenswerte jährlich in Deutschland vererbt werden.

Grundsätzlich gilt für den Erwerb durch einen Erbfall, dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, sobald der Nachlasswert über die anzusetzenden Freibeträge hinaus geht. Dabei hat das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und dem Erben besteht, Auswirkungen darauf, wie hoch die Freibeträge ausfallen. Die aktuellen Erbschaftssteuerfreibeträge sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

SteuerklassePersonenFreibetrag
1Ehepartner500.000 €
1Kinder, Stiefkinder, Enkel (sofern deren Eltern schon verstorben sind)400.000 €
1Alle Enkel (sofern deren Eltern noch leben)200.000 €
1Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen)100.000 €
2Eltern und Großeltern (Zuwendung unter Lebenden)20.000 €
2Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedener Ehepartner20.000 €
3Alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger20.000 €

Sämtliche Vermögenswerte, die unter diesen Freibeträgen liegen, müssen nicht versteuert werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Frage, wie sich die  Erbschaftssteuerfreibeträge bei Kindern aus sogenannten „Patchwork-Familien“ gestalten, da heute ja eine Vielzahl an Kindern mit dem neuen Lebenspartner oder Ehepartner des leiblichen Elternteils aufwachsen. Hierbei ist zu beachten, dass Stiefkinder in erbrechtlicher Hinsicht den leiblichen Kindern bzw. Adoptivkindern nicht gleichgestellt sind. Stiefkinder sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Sollen diese im Rahmen des Erbes bedacht werden, muss zwingend zu ihren Gunsten eine Verfügung von Todes wegen getroffen werden. Komplett anders hingegen werden Stiefkinder in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht behandelt: Das Stiefkind ist überraschenderweise nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) den leiblichen Kind gleichgestellt, wenn es vom Stiefvater oder der Stiefmutter erbt. Das Stiefkind gehört hiernach zu den steuerlich begünstigten Personen in Steuerklasse I. Es ist ein Steuerfreibetrag von 400.000 € zu berücksichtigen.

Eine weitere Besonderheit im Erbschaftssteuerrecht gilt hinsichtlich der Enkel eines Erblassers. Solange der Elternteil des Enkels noch lebt, der Abkömmling des Erblassers ist, ist beim Enkel ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 200.000 € zu berücksichtigen. Wenn aber der Elternteil, der der Abkömmling des Erblassers ist, bereits verstorben ist, so kommt der Enkel in den Genuss eines Steuerfreibetrages in Höhe von 400.000 €.

Da die Lebenserwartung hierzulande immer mehr gestiegen ist, hatten nicht wenige Erblasser zu Lebzeiten auch das Glück, Urenkel zu haben. Auch hier stellt sich die Frage, wie die Urenkel im Hinblick auf die Erbschaftssteuerfreibeträge zu behandeln sind. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen haben Urenkel nach ihren verstorbenen Urgroßeltern im Gegensatz zu den Enkeln lediglich einen Freibetrag von 100.000 €, da nach Auffassung des Gerichts Urenkel Abkömmlinge der Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind, für die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lediglich ein Freibetrag von 100.000,00 € gelte.

Wer bislang den Weg zum Standesamt gescheut hat, der sollte bedenken, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht durchaus auch massive Nachteile im Vergleich zu Ehegatten haben. Nach dem Gesetzgeber werden Erwerbe von Vermögen von Todes wegen durch den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dem Erwerb unter völlig Fremden gleichgestellt:

So liegt der persönliche Freibetrag bei lediglich 20.000 EUR, wohingegen Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR beanspruchen können.

Der besondere Versorgungsfreibetrag von maximal 256.000 EUR steht nur Ehegatten zu, nicht jedoch den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Die Steuersätze sind in der Steuerklasse III, welche für eheähnliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist, deutlich höher als in der Steuerklasse I, die für Ehegatten gilt.

RA Thomas Domsz

Gemeinschaftliches Testament / Ehegattentestament

Da Testamente von Ehepartnern häufig ohne rechtliche Beratung erstellt werden, kommt es dann später nach dem Tod des ersten Ehepartners oft zu bösen Überraschungen für den überlebenden Ehepartner. Um solches zu vermeiden, ist es wichtig, das Folgende zu einem Ehegattentestament zu wissen.

1. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge!

Ohne ein Testament kommt es zu der gesetzlichen Erbfolge. Diese hat jedoch in der Regel Konsequenzen, die von den Ehepartnern niemals gewollt waren!

Denn wenn die Ehepartner kein (gemeinsames) Testament erstellen und Kinder haben, führt die gesetzliche Erbfolge automatisch dazu, dass beim Tod eines Elternteils dessen (!) Vermögen nur zu 50 % dem überlebenden Ehepartner zufällt, die anderen 50 % bekommen – per Gesetz – die Kinder.

Beispiel: Das im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner stehende Einfamilienhaus gehört also ohne Testament beim Versterben eines der Ehepartner plötzlich zu 25 % dem(n) Kind(ern) als Miterben!

Noch schlimmer: gehört das von den Ehepartnern gemeinschaftlich bewohnte Haus im Grundbuch nur einem der Ehepartner und verstirbt dieser, erben die Kinder sogar 50 % dieses Hauses und der überlebende Ehepartner erhält nur die anderen 50 %. Damit wäre – ohne Testament – die Situation gegeben, dass der überlebende Ehepartner nicht mehr frei über das Jahrzehnte lang von den Ehepartnern gemeinsam bewohnte Haus verfügen kann, sondern bei allen das Haus betreffenden Entscheidungen von Bedeutung die Miterben (= Kinder) um deren Zustimmung bitten müsste.

2. Berliner Testament

Solche und auch noch andere Probleme bei einem fehlenden Testament können durch ein gemeinschaftliches Testament der Eltern verhindert werden. Ziel ist es dabei vor allem, dass der überlebende Ehepartner bestmöglichst abgesichert ist und bleibt. Ein solches Testament zwischen Ehepartnern nennt man „Berliner Testament“.

2.1 Was kann in einem Berliner Testament geregelt werden?

Der wesentliche Kern eines Berliner Testaments besteht darin, dass sich dort die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen, so dass beim Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehepartner dessen Alleinerbe wird. Der überlebende Ehepartner wird also Alleineigentümer einer gemeinsamen Immobilie und bleibt damit völlig frei darin, was er mit dieser machen möchte. Erst dann, wenn der zweite Ehepartner verstirbt, kommen also die Kinder zum Zuge und erben.

2.2 Wechselbezüglichkeit

Aber Achtung: schnell kann es passieren, dass bei einem Berliner Testament eine „Wechselbezüglichkeit“ eintritt. Dies bedeutet, dass dann, wenn einer der Ehepartner stirbt, der überlebende Ehepartner nichts mehr an dem gemeinschaftlichen „Berliner Testament“ ändern kann!

Das Leben ist aber so vielfältig, dass es unzählige Situationen gibt, bei denen es sinnvoll wäre oder gar zwingend erforderlich werden könnte, dass der überlebende Ehepartner das gemeinsame Berliner Testament auch noch nach dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners allein abändern kann. Dafür muss aber diese Abänderlichkeit für den überlebenden Ehegatten ausdrücklich im Berliner Testament festgeschrieben sein!

2.3 Pflichtteilsklausel

Ein Berliner Testament sollte eine „Pflichtteilsklausel“ beinhalten, die bestimmt, dass dann, wenn beim Tod eines Elternteils ein Kind gegenüber dem überlebenden Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, ein solches Kind beim Tod des zweiten Elternteils dann ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Das ist nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und somit eine empfindliche Strafe für das Kind. Das schützt also den überlebenden Elternteil.

3. Fazit:

Was sich im Grunde so einfach anhört, bedarf im Einzelfall, also beim eigenen persönlichen Testament, stets sehr sorgfältiger Regelungen, um damit genau das wirksam werden zu lassen, was sich die Ehepartner bezüglich ihres (gemeinsamen) Nachlasses vorstellen.

RA Thomas Domsz

Erben und Vererben

„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftssteuer ersparen wollte.” – Sir Peter Ustinov

1. Gesetzliche Erbfolge

Jeder hat die Möglichkeit seinen Nachlass zu regeln. Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Eine besondere Stellung nehmen zudem Ehegatten ein. Sie werden neben den Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung Miterben. Die Erbquote des Ehepartners hängt von dem jeweils geltenden Güterstand ab. Eine Erbschaft umfasst sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch mögliche Schulden.

Die gesetzliche Erbfolge läuft vollkommen schematisch nach den gesetzlichen Regeln ab und zudem vollkommen unabhängig davon, ob der Erblasser eigentlich andere Vorstellungen im Hinblick auf seinen Nachlass hatte.

2. Gewillkürte Erbfolge

Um genau die eben genannte missliche Situation zu vermeiden und um die eigenen Vorstellungen im Hinblick auf sein Vermögen zu realisieren, kann und sollte jeder die Übertragung seines Vermögens mit einer Verfügung von Todes wegen maßgeschneidert regeln. Man spricht dann von der gewillkürten Erbfolge.

3. Verschiedene Arten der letztwilligen Verfügung

Zunächst kann der Erblasser ein Einzeltestament errichten. Dieses kann entweder zur Niederschrift eines Notars errichtet oder vom Erblasser eigenhändig verfasst werden. Das selbst verfasste Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Zudem soll der Erblasser im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat.

Der Erblasser hat bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments einen großen Spielraum. Neben der Erbeinsetzung kann er Vermächtnisse, Auflagen oder die Testamentsvollstreckung anordnen oder eine Teilungsanordnung treffen. Bereits hier wird deutlich, dass es durchaus kompliziert sein kann, die eigenen Wünsche im richtigen Kontext und vor allem rechtssicher zu formulieren.

 Ist der Erblasser verheiratet, liegt es nahe, dass er seinen letzten Willen mit dem Partner im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments verfasst. Es kann dann ein Ehegattentestament errichtet werden. Dazu genügt es, wenn ein Partner den Text für beide Partner eigenhändig zu Papier bringt und beide den Text unterschreiben.

In diesem Zusammenhang ist oft vom „Berliner Testament“ die Rede. Hierbei handelt es sich um ein Ehegattentestament, bei dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben des anderen und zudem einen Dritten, z.B. die Kinder, als Schlusserben einsetzen. Schlusserbe ist derjenige, an den der gemeinsame Nachlass nach dem Ableben des länger lebenden Partners weitervererbt wird.

Auch hier gibt es Fallstricke: Ob die Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung getroffen haben, ist ein häufiger Streitfaktor nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten tritt eine Bindungswirkung ein. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.

 Schließlich besteht noch die Möglichkeit für den Erblasser, einen Erbvertrag zu schließen. Der Erblasser kann durch Vertrag unter anderem einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, der für die Vertragsbeteiligten bindend ist. Die vertragliche Bindungswirkung des Erbvertrags stellt einen wesentlichen Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament dar. Sie tritt bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Der Erbvertrag unterliegt der Formvorschrift der notariellen Beurkundung.

4. Fazit

Wie Sie, lieber Leser, wohl bereits selbst erkennen konnten, stellt es ein gar nicht so leichtes Unterfangen dar, eine letztwillige Verfügung so zu verfassen, dass diese zugleich Ihre Vorstellungen und Wünsche im Hinblick auf Ihren Nachlass vollumfänglich widerspiegelt und sämtlichen rechtlichen Vorgaben entspricht. Um diesen Erfordernissen gerecht werden zu können, sollte keinesfalls auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden. Immerhin geht es um den gesamten eigenen Nachlass, der in der Regel über Jahrzehnte hinweg selbst sehr hart erarbeitet wurde!