Eine im Jahr 1932 geborene Mieterin wurde von ihrer Vermieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt, da sie die Wohnung für sich nutzen wollte, wenn sie ihren Sohn besucht. Das hohe Alter der Mieterin stehe der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses entgegen urteilten erstinstanzlich das Amtsgericht Berlin-Mitte und sodann auch in der Berufungsinstanz das Landgericht Berlin. Die Vermieterin ließ jedoch nicht locker und ging in dritter Instanz zum Bundesgerichtshof. Die Hartnäckigkeit der Vermietern hat sich ausbezahlt: Der Bundesgerichtshof sah das hohe Alter der Mieterin alleine nicht als ausreichend dafür an, dass sie nicht gekündigt werden dürfe. Es müssten zudem auch noch weitere Kriterien wie etwa der Gesundheitszustand berücksichtigt werden, damit die betagte Mieterin als Härtefall gelte und nicht gekündigt werden könne. (BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19)
Einen alten Baum verpflanzt man nicht – manchmal schon
