RA Thomas Domsz

Auch eine Einzimmerwohnung kann untervermietet werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22

Leitsatz des BGH:

a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13, NJW
2014, 2717 Rn. 25, 30).


b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob auch eine Einzimmerwohnung untervermietet werden kann.

Im März 2021 fragte der Mieter bei seinen Vermietern aufgrund eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts an, ob er vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 seine Einzimmerwohnung an eine namentlich benannte Person untervermieten dürfe. Die Vermieter lehnten dies ab. Dagegen klagte der Mieter. Es stellte sich hier die Frage, ob bei einer Einzimmerwohnung ein Teil des Wohnraumes an Dritte überlassen werden kann i.S.d. Vorschrift des § 553 BGB. Dies wurde vom BGH bejaht. Vorliegend hatte der Mieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten und hatte für seine persönlichen Sachen einen separaten Bereich in der Wohnung abgetrennt, der für den Untermieter nicht zugänglich war. Diese Kriterien reichten dem BGH aus, um eine zulässige Untervermietung anzunehmen.

RA Thomas Domsz

Umfang der Ermittlungen des Notars bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

BGH – Beschluss des I. Zivilsenats vom 07.03.2024 – I ZB 40/23 –

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Immer wieder stellt sich im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Frage, inwieweit der Notar auf eigene Faust nach Nachlassvermögenswerten forschen muss. Hierzu hat sich nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 07.03.2024 geäußert.

Der Leitsatz des BGH in dieser Entscheidung lautet wie folgt:

“Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht
verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.”

Nach Auffassung des BGH ist somit der Notar nicht verpflichtet, ohne entsprechende Anhaltspunkte sämtlichen denkbaren Möglichkeiten von eventuell vorhandenem Nachlassvermögen nachzugehen.