Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22
Leitsatz des BGH:
a) Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13, NJW
2014, 2717 Rn. 25, 30).
b) Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob auch eine Einzimmerwohnung untervermietet werden kann.
Im März 2021 fragte der Mieter bei seinen Vermietern aufgrund eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts an, ob er vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 seine Einzimmerwohnung an eine namentlich benannte Person untervermieten dürfe. Die Vermieter lehnten dies ab. Dagegen klagte der Mieter. Es stellte sich hier die Frage, ob bei einer Einzimmerwohnung ein Teil des Wohnraumes an Dritte überlassen werden kann i.S.d. Vorschrift des § 553 BGB. Dies wurde vom BGH bejaht. Vorliegend hatte der Mieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten und hatte für seine persönlichen Sachen einen separaten Bereich in der Wohnung abgetrennt, der für den Untermieter nicht zugänglich war. Diese Kriterien reichten dem BGH aus, um eine zulässige Untervermietung anzunehmen.