RA Thomas Domsz

Umfang der Ermittlungen des Notars bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses

BGH – Beschluss des I. Zivilsenats vom 07.03.2024 – I ZB 40/23 –

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Immer wieder stellt sich im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die Frage, inwieweit der Notar auf eigene Faust nach Nachlassvermögenswerten forschen muss. Hierzu hat sich nunmehr der BGH in seinem Beschluss vom 07.03.2024 geäußert.

Der Leitsatz des BGH in dieser Entscheidung lautet wie folgt:

“Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht
verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.”

Nach Auffassung des BGH ist somit der Notar nicht verpflichtet, ohne entsprechende Anhaltspunkte sämtlichen denkbaren Möglichkeiten von eventuell vorhandenem Nachlassvermögen nachzugehen.