RA Thomas Domsz

Auch Kontoguthaben ist Bargeld

Das OLG Oldenburg (Urt. v. 20.12.2023 (3 U 8/23) hatte über diesen Fall zu entscheiden:

Der Erblasser hatte zugunsten einer Person ein Vermächtnis dahingehend angeordnet, dass diese sein “Barvermögen” erhalten solle. Die mit diesem Vermächtnis belasteten Erben und die begünstigte Vermächtnisnehmerin gerieten in der Folge in Streit darüber, ob das Barvermögen des Erblassers lediglich die paar wenigen Geldscheine und Münzen umfasst, welche der Erblasser tatsächlich in bar zuhause hatte, oder ob von diesem Begriff auch das Bankguthaben umfasst ist, welches natürlich schon etwas üppiger ausfiel. Die Vermächtnisnehmerin ging – wen sollte es wundern – selbstverständlich zu ihren Gunsten davon aus, dass das im Testament als “Barvermögen” bezeichnete Vermächtnis sämtliche liquiden Mittel umfasst, also auch etwaiges Bankvermögen.

Das hiermit befasste OLG Oldenburg gab der Vermächtnisnehmerin Recht:

Generell hat das Gericht durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, was der Erblasser mit Barvermögen gemeint hat. Nach Auffassung des OLG Oldenburgs ist der Begriff des Barvermögens in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder gemeint sei. Durch die immer üblicher werdende Kartenzahlung hat sich die Verkehrsanschauung des Begriffes „bar“ verschoben. Dieser umfasse mittlerweile das gesamte sofort verfügbare Geld, worunter auch die Kartenzahlung falle. Wertpapiere hingegen fallen nicht unter den Begriff des „Barvermögens“; sie sind als Kapitalvermögen zu klassifizieren.